Handynutzung und Surfen im Internet legal Dank Gesetzeslücke. Ein Gerichtsurteil des Oberlandgerichts Stuttgart schafft eine neue Gesetzeslücke. Zudem ist die Nutzung von Boardcomputern während der Fahrt nicht verboten und ermöglicht somit das problemlose Surfen.
Smartphones während der Fahrt
Zur Nutzung von Telefonen während der Fahrt gibt es in der StVO eine Reglung, diese ist allerdings nicht so klar wie sie auf den ersten Blick erscheint. Zum einen ergibt sich hier eine Gesetzeslücke durch die bloße Formulierung, die auch auf Mobiltelefone anwendbar ist. Zum anderen ist eine weitere Lücke auch auf Boardcomputer anwendbar. Denn laut Gesetz gilt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen deren Motor ausgeschaltet ist.
Dementsprechend ist es verboten mit dem Smartphone Google Suchanfragen zu stellen, kurz auf Facebook vorbei zu schauen, E-Mails zu checken oder gar zu telefonieren, wenn dafür das Gerät in die Hand genommen werden muss. Laut dem Oberlandgericht Stuttgart ist diese Regelung allerdings nicht so eindeutig. Denn wer etwa über eine Freisprechanlage telefonieren kann und das Gerät in der Hand hält erfüllt nicht mehr den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung. Die Richter argumentieren, dass die Nutzung der Funktion das Aufnehmen des Telefons erfordern müsse um straf relevant zu werden. Sprich man kann das Smartphone zum surfen in die Hand nehmen, solange man immer noch uneingeschränkt surfen kann, sobald das Smartphone aus der Hand gelegt wird. Die Regelung schafft es somit nicht eindeutig eine Linie zu ziehen.
Studien zeigen, dass diese Reglung in ihrer Absicht auch sinnvoll ist. Denn allgemein gilt, wer während der Fahrt ein Mobiltelefon nutzt fährt als habe er ca. 1 Promille Alkohol im Blut. Daher ist eine Gefährdung nicht ausgeschlossen und jede Nutzung des Smartphones im Auto während der Fahrt wird zur Gefahr für den Fahrer selbst und anderen Verkehrsteilnehmern.
Das Dilemma mit den Boardcomputern
Boardcomputer werden ebenfalls zum Problem beim geltenden Gesetzestext, denn sie gelten nicht als Telefon. Dennoch sind auf Boardcomputer die selben Aktionen möglich wie auf Smartphones. Das Potential zur Ablenkung ist also das selbe. Der ADAC meint man bewege sich hier in einer Grauzone. Denn im Bußgeldkatalog gäbe es keine Regelungen zum Surfen mittels Boardcomputer. Gleichwohl schränkt der Boardcomputer auch nicht die Sicht des Fahrers ein, ein weiterer Grund warum der Handyparagraph nicht greifen kann. Denn dort heißt es:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Letztendlich wird die Sicht nur eingeschränkt wenn sich der Fahrer ablenken lässt und eigenständig den Blick von der Straße wendet. Glücklicherweise schieben die Hersteller hier aber einen Riegel vor. Bei BMW und Daimler hat man sich bereits für Internetsperren entschieden sobald das Fahrzeug rollt. Lediglich das Navigationsgerät funktioniert noch. Aus Sicherheitsgründen scheint es also bereits seitens der Autokonzerne Bestrebungen zu geben die Funktionen des Boardcomputers einzuschränken so lange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet.