Donnerstag , 21 November 2024

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EU: neues Gesetz über digitale Dienste nun in Kraft

Mit dem Gesetz über digitale Dienste treten heute neue wegweisende EU-Vorschriften für ein sichereres und verantwortungsvolleres Online-Umfeld in Kraft. Das Gesetz über digitale Dienste gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Es schafft umfassende neue Pflichten für Online-Plattformen, die sich nun um die Schadensbegrenzung und Risikobewältigung im Internet kümmern müssen, sieht wirksame Schutzvorkehrungen für die Nutzerrechte im Internet vor und unterwirft digitale Plattformen einem einzigartigen neuen Rahmen, der für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgt. Diese Vorschriften sind als einheitliches gemeinsames Regelwerk für die gesamte EU konzipiert und bieten neue Schutzmöglichkeiten für die Nutzer und Rechtssicherheit für die Unternehmen im gesamten Binnenmarkt. Das Gesetz über digitale Dienste ist das erste Regulierungsinstrument seiner Art weltweit und setzt auch international Maßstäbe für die Regulierung im Bereich der Online-Vermittler.

Neue Verantwortlichkeiten für digitale Dienste

Mit dem Gesetz über digitale Dienste wird ein umfassendes neues Regelwerk für Online-Vermittlungsdienste eingeführt, das vorgibt, wie Vermittler ihre Dienstleistungen und Verfahren gestalten müssen. Die neuen Vorschriften legen neue Verantwortlichkeiten fest, um die Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte im Internet einzudämmen, um den Schutz Minderjähriger zu verbessern, aber auch um den Nutzern mehr Auswahl und bessere Informationen zu geben. Die Pflichten der einzelnen Online-Unternehmen variieren je nach Rolle, Größe und Auswirkung im Online-Umfeld. Eine Übersicht finden Sie hier.Um die Rechenschaftspflicht und die Aufsicht zu verbessern werden alle Online-Vermittler weitreichende neue Transparenzpflichten zu erfüllen haben, wozu z. B. auch eine neue Meldepflicht für illegale Inhalte gehört. Für Plattformen mit mehr als 45 Mio. Nutzern wird jedoch eine besondere Regelung eingeführt: Für solche sehr großen Online-Plattformen oder Suchmaschinen gelten weitere Verpflichtungen wie eine umfassende jährliche Risikobewertung in Bezug auf Online-Schäden, die durch ihre Dienste verursacht werden, z. B. im Zusammenhang mit illegalen Waren oder Inhalten oder mit der Verbreitung von Desinformation. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste müssen sie außerdem geeignete Risikominderungsmaßnahmen umsetzen und ihre Dienste und Risikominderungsmaßnahmen einer unabhängigen Überprüfung unterziehen.Für kleinere Plattformen und Start-up-Unternehmen gelten dagegen geringere Verpflichtungen und besondere Ausnahmen von bestimmten Vorschriften, und vor allem erhalten sie mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im gesamten EU-Binnenmarkt. 

Verbesserter Schutz der Grundrechte im Internet

Die neuen Vorschriften schützen die Grundrechte der Nutzer in der EU – auch im Online-Umfeld. Neue Schutzbestimmungen für das Recht auf freie Meinungsäußerung werden willkürliche Entscheidungen der Plattformen bei der Moderation von Inhalten beschränken und eröffnen den Nutzern neue Möglichkeiten, um sachkundig gegen eine Plattform vorzugehen, die ihre Inhalte moderiert. So haben Nutzer von Online-Plattformen nun mehrere Möglichkeiten, um Entscheidungen zur Moderation von Inhalten anzufechten, selbst wenn solche Entscheidungen auf den Geschäftsbedingungen der Plattformen beruhen. Die Nutzer können sich direkt bei der Plattform beschweren, eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen oder dagegen vor Gericht ziehen.Außerdem sehen die neuen Vorschriften vor, dass die Geschäftsbedingungen der Plattformen klar und prägnant dargestellt und die Grundrechte der Nutzer geachtet werden müssen.Darüber hinaus müssen sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen eine umfassende Bewertung der Risiken für die Grundrechte vornehmen, einschließlich der Meinungsfreiheit, des Schutzes personenbezogener Daten, der Freiheit und Pluralität der Medien im Internet und der Rechte des Kindes.

Neue Aufsichtsbefugnisse für die Kommission 

Das Gesetz über digitale Dienste bewirkt ein beispielloses Maß an öffentlicher Aufsicht über Online-Plattformen in der gesamten Union, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. So ist die Kommission befugt, sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen direkt zu beaufsichtigen, wenn sie als einzelne Unternehmen mehr als 10 % der EU-Bevölkerung erreichen, d. h. rund 45 Mio. Menschen. Zusätzlich muss jeder Mitgliedstaat einen Koordinator für digitale Dienste benennen, der andere Einrichtungen oder Stellen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Dienste fallen, sowie sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen in nicht systemrelevanten Fragen beaufsichtigen wird. Die nationalen Koordinatoren und die Europäische Kommission werden im Rahmen des Europäischen Gremiums für digitale Dienste zusammenarbeiten. Dieser EU-weite Kooperationsmechanismus wird für die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission eingerichtet.Die Kommission richtet ein Europäisches Zentrum für die Transparenz der Algorithmen (ECAT) ein, das ihre Aufsichtsfunktionen mit multidisziplinärem internen und externen Fachwissen unterstützen soll. Das Zentrum wird Bewertungen unterstützen, mit denen geklärt werden soll, ob die Funktionsweise algorithmischer Systeme mit den Risikomanagementverpflichtungen im Einklang steht, die das Gesetz über digitale Dienste für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen vorsieht, um ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach dem heutigen Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Dienste haben Online-Plattformen nun drei Monate Zeit (bis zum 17. Februar 2023), um die Zahl der aktiven Endnutzer auf ihren Websites zu veröffentlichen. Zudem fordert die Kommission alle Online-Plattformen auf, ihr die veröffentlichten Zahlen mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Nutzerzahlen wird die Kommission prüfen, ob eine Plattform als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine benannt werden sollte. Nach einem solchen Benennungsbeschluss der Kommission hat die betreffende Einrichtung dann vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachzukommen und entsprechend eine erste jährliche Risikobewertung durchzuführen und der Kommission zu übermitteln. Bis zum 17. Februar 2024, dem allgemeinen Geltungsbeginn des Gesetzes über digitale Dienste, d. h. dem Tag, ab dem es in vollem Umfang auf alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Einrichtungen Anwendung findet, müssen die EU-Mitgliedstaaten ihren Koordinatoren für digitale Dienste die entsprechenden Befugnisse erteilt haben.

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