Donnerstag , 21 November 2024

Das digitale Magazin für Deutschland

Leistungsschutzrecht - Google verlangt eine Verzichtserklärung

Leistungsschutzrecht: Google verlangt eine Verzichtserklärung

Das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird ab dem 01. August 2013 in Kraft treten. Mit dem Leistungsschutzrecht wollten die Presseverleger erreichen, dass selbst die kleinsten Ausschnitte von Zeitungsartikel und Onlineartikel für mindestens 12 Monate nach der Veröffentlichung seitens des Gesetzes geschützt sind. Im World Wide Web werden diese Textausschnitte als Snippet bezeichnet.

Besonders verbreitet sind diese Snippets bei Suchmaschinen wie zum Beispiel Google, Bing und Yahoo. Eigentlich seit jeher werden bei einer Suchanfrage diese Snippets, auch Seitenbeschreibungen / Meta-Beschreibungen genannt, unterhalb des Seitentitels angezeigt. Der Wünsch der Presseverleger war von den Suchmaschinen-Dienst Anbieter eine entsprechende Vergütung zu erhalten, damit eben diese Inhalte bei den Suchanfragen dargestellt werden dürfen.

Im Februar dieses Jahres wurde allerdings von Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entschieden, dass Suchmaschinen einzelne Textabschnitte nutzen dürfen ohne dass eine Vergütung gezahlt werden muss. Begründet wurde dies mithilfe des Grundrechts auf Informationen.

Verständnis für ein Leistungsschutzrecht?

Das Leistungsschutzrecht an sich, zumindest wenn es nach der Wunschvorstellung der Presseverleger hinsichtlich der Suchmaschinen geht, ist für einen Otto-Normal Verbraucher ohne besonderes Rechtsverständnis mehr als fraglich.

Natürlich ist es verständlich, dass einem Presseverleger das Recht an seinem Eigentum gehört und auch geschützt werden sollte. Suchmaschinen bedienen sich aber für das Snippet nicht an einem kompletten Artikel, sondern offenbaren einen Textausschnitt, der auch noch auf ca. 160 Zeichnen begrenzt ist.

Zudem haben Presseverleger die Möglichkeit selbst zu entscheiden, was in diesem Textausschnitt angezeigt wird. Allerdings wenn ein Online Medium nicht möchte, dass Google mit dem Inhalten arbeitet, besteht nur bedingt die Möglichkeit zu sagen – ja, ich möchte weiterhin über die Suchmaschine gefunden werden, allerdings zeige keine Inhalte an.

Genau hier beginnt eigentlich der springende Punkt, es gibt Möglichkeiten das Inhalte nicht in den Suchindex aufgenommen werden, allerdings bedeutet es dann auch, dass die Inhalte einer bestimmten Seite nicht mehr auf Google und Google News zu finden sind. Wiederum genau das wollten zumindest die Presseverleger bei der Grundidee des Leistungsschutzrechtes nicht und nutzen eben diese Möglichkeit nicht, obwohl es eigentlich die logische Konsequenz wäre.

So hat der gemeine Leser und Internetnutzer natürlich das Gefühl, dass Presseverleger nehmen wollen, aber nicht geben – ich möchte nicht, dass Google Inhalte von mir zeigt, allerdings will ich das die Suchmaschine die Besucher auf meine Seite schickt. Hier wäre das Geben und Nehmen deutlich sinniger und im Anschluss ist es die Aufgabe der Presseverleger mithilfe des Besucherstroms Geld zu verdienen. Dazu gibt es ja nicht erst seit 2013 verschiedenste Möglichkeiten im Internet.

Google möchte eine Verzichtserklärung

Hinsichtlich des Online-Angebots Google News macht der Suchmaschinendienst Google nun erst und bietet der sogenannten Google News Quelle, also den Presseverleger, die Möglichkeit zu sagen „Ja, Google darf meine Inhalte nutzen und diese in Form eines Snippets anzeigen“ oder „Nein, ich möchte nicht das Google mit meinen Inhalten arbeitet.“

Das was Google nun umsetzt ist eigentlich die einzig logische Variante seitens des Suchmaschinen-Dienstes. Es bleibt tatsächlich spannend, wie viele Presseverleger ihren Worten Taten folgen lassen und diese Verzichtserklärung mit einem „Nein“ beantworten und wie viele doch die „fast“ kostenlose Besucherquelle auch in Zukunft nutzen wollen.

Stimmen zum Leistungsschutzrecht

Nach unseren Ermessen sollten sich beide Parteien an einem Tisch setzten und diese Problematik aus der Welt schaffen. Den am Ende wollen beide Seiten dem Nutzer einen Mehrwert bieten und auch mithilfe des Besuchers Geld verdienen.

Weiterlesen!

Congstar X wird ab Dezember nicht weiter verkauft

Bei Congstar fällt im Dezember ein Tarif weg, denn das Unternehmen wird das Congstar X …