Nach Angaben der Kontrollbehörden seien die Suchmaschinenbetreiber knapp 2000 Beschwerden nicht nachgekommen. Allerdings sei der Vermittlungsprozess inzwischen gut angelaufen, dennoch müssen Kriterien erst noch nachjustiert werden. Der Großteil der Beschwerden richtet sich an den Suchmaschinenbetreiber Google.
Die Kontrollbehörde hat im Herbst des vergangenen Jahres einen Kriterienkatalog erstellt, um den Umgang mit den Beschwerden von Unternehmen und Bürgern transparent halten zu können. Wenn die Bedienungen des EuGH-Urteils erfüllt sein, werde der entsprechende Suchanbieter dazu gedrängt, die angeprangerten Links zu entfernen. Abgewogen werde zwischen dem Recht auf Privatheit und dem öffentlichen Interesse.
Dennoch sehen die Kontrollbehörden auch ein korrektes Handeln der Suchmaschinen. Demnach soll in vielen Fällen die Weigerung der Suchmaschinenbetreiber auf Entfernung der Einträge gerechtfertigt gewesen sein.
Google hat über 270.000 Anfragen erhalten
Allein Google soll auf Basis des Urteils vom Europäischen Gerichtshof 273.049 Anfragen für die Löschung eines Eintrags erhalten haben. Insgesamt wurden rund eine Million URLS überprüft, 41,4 % der Anfragen wurde stattgegeben.
Bereits kurz nachdem das Urteil im vergangenen Jahr gefällt wurde, hat Google innerhalb weniger Tage über 70.000 Anfragen erhalten. Google gilt in Europa und vor allem in Deutschland als Marktführer mit einem Marktanteil von über 90 Prozent.
Über das Recht auf Vergessenwerden
Fälschlicherweise wird das Recht auf Vergessenwerden in den Medien auch Recht auf Vergessen genannt. Der Begriff geht auf den Rechts- und Politikwissenschaftler Viktor Mayer-Schönberger zurück. Er schlug einst vor, dass elektronisch gespeicherte Informationen bzw. Daten mit einem Ablaufdatum gekennzeichnet werden.
Eine gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Es gibt lediglich Bestimmungen mit Bezug auf Datenschutzgesichtspunkte unter denen Voraussetzungen personenbezogene Daten zu löschen sind.
Quelle: Heise