Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat ein interessanter und sehr verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Wie die Kanzlei Dr.Bahr berichtet, wurde ein Mobilfunk-Discounter wegen irreführender Werbung verurteilt.
Das Unternehmen hatte dabei mit schnellen LTE-Verbindungen auf dem Handy geworben:
„Das … hat ein megaschnelles Netz verdient. [ … ] Nur im Netz der (…) surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 Mbit/s – jetzt drei Monate inklusive.“
In der Praxis wurden aber deutlich geringere Werte erreicht, der Mittelwert bei der Geschwindigkeit lag nur bei 45Mbit/s. Das ist zu wenig, urteilte das OLG (Urt. v. 07.05.2015 – Az.: 6 U 79/14). Der Kunde wisse natürlich, dass es sich bei den 100Mbit/s um Spitzenwerte handelte, geht aber zumindest davon aus, das die Mittelwerte in der Praxis zumindest in die Nähe dieser Angabe kommen und nicht um mehr als die Hälfte darunter liegen.
Das Urteil könnte auch auf die Bewerbung von anderen Handytarifen mit LTE Auswirkungen haben. Immerhin werben viele Anbieter mit LTE und viel Speed – können das aber in der Regel vor Ort so gar nicht anbieten. Je nach Netzausbau können die Geschwindigkeiten deutlich darunter liegen. Da haben die Kunden das Nachsehen, die zwar viel Geld für den LTE Tarif bezahlen, aber letztendlich kaum etwas damit anfangen können.
Bei der beanstandeten Werbung ging es im Übrigen um ein iPhone in der neusten Version (iPhone 6s). Das Smartphone unterstützt – sowie die meisten neueren Handys – LTE sogar noch deutlich schneller als nur bis 100MBit/s. An dieser Stelle ist es für Kunden dann noch ärgerlicher, wenn die versprochene Leistung gar nicht genutzt werden kann.